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Gewinnschätzung trotz Einnahmenüberschussrechnung
Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht sind berechtigt, eine Vollschätzung des Gewinns nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG durchzuführen, wenn eine Verpflichtung, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, besteht und dennoch (nur) eine Einnahmenüberschussrechnung vorgelegt wird.