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Empfängerbenennung bei Darlehen über Poolgesellschaft
Im Fall eines von einer unbekannten inländischen Person unter Einschaltung einer benannten ausländischen Kapitalgesellschaft stammenden Darlehens erfüllt der Steuerpflichtige seine Verpflichtung aus § 160 AO nur, wenn er die Person benennt, an die die Zinsen weitergeleitet werden. In einem solchen Fall, in dem die Zahlungen lediglich von der benannten Person an eine weitere, nicht benannte Person durchgeleitet werden, ist nämlich nicht der benannte Empfänger als Gläubiger einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung oder Empfänger der Zahlung anzusehen, sondern diejenige Person, für deren Interesse und Rechnung die fragliche Zahlung weiter geleitet wird