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Bilanzierung | Mehrrücknahmen in der Getränkeindustrie
Das (BStBl 1995 I S. 363) ist durch das NWB WAAAB-55260unter 1, b wie folgt gefasst worden: Nimmt der Abfüller von einem Abnehmer sog. Einheitsleergut, das den Umfang des ursprünglich an diesen ausgelieferten Vollguts übersteigt, zurück (Mehrrücknahmen), so handelt es sich in Höhe der Mehrrücknahmen um eine Anschaffung, soweit ein Eigentumsübergang stattfindet. Dies ist nicht der Fall, wenn die Mehrrücknahmen weiterhin in den Pfandkonten ausgewiesen werden. Als Anschaffungskosten sind die dem Abnehmer ausgezahlten (Pfand-)Beträge anzusehen. Die Flaschen und Kästen sind insoweit ebenfalls dem Anlagevermögen des Abfüllers zuzuordnen. – Das tritt an die Stelle des Schreibens v. .