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Grunderwerbsteuer; | keine Grunderwerbsteuer bei Erlöschen des Erbbaurechts (§§ 1, 2 GrEStG 1983)
Weder das Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf noch der damit verbundene Übergang des Eigentums an dem auf dem Erbbaurecht von dem Erbbauberechtigten errichteten Bauwerk auf den Grundstückseigentümer unterliegen der GrESt (). Nach Auffassung des Senats ist das vom Erbbauberechtigten in Ausübung seines Rechts errichtete Bauwerk kein Gebäude auf fremdem Boden. Das Bauwerk werde wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts werde unmittelbar kraft Gesetzes mit dem Erlöschen des Erbbaurechts wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Eigentum des Grundstückseigentümers.