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Abgabenordnung | Verursachung eines Rechtsirrtums durch unzutreffende Belehrung
Die Verursachung eines Rechtsirrtums durch die Behörde aufgrund falscher Belehrung gegenüber dem Steuerpflichtigen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO begründen. Dabei muss das die Wiedereinsetzung begründende Hindernis für die Fristversäumnis ursächlich gewesen sein ( NWB FAAAB-54246).