BFH Beschluss v. - IX B 39/05

Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO— (s. unter 2.,3.); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO) nicht gegeben (s. unter 1.,2.).

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgelegte Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) erforderlich. Denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt. In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (vgl. , BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).

Nach der BFH-Rechtsprechung setzt der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem Gebäude mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen voraus, dass der Steuerpflichtige der jeweils vermieteten —ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil— Eigentumswohnung die auf diese entfallenden Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt (zu Herstellungsfällen: , BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049; grundlegend , BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680; IX R 59/95, BFH/NV 1999, 764; IX R 39/96, BFH/NV 1999, 765; dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130; zu Anschaffungsfällen: , BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; dazu , BStBl I 2003, 287). Auf der Basis dieser Rechtsprechung und angesichts der nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts —FG— (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zur flächenanteiligen Verteilung der Kosten und entsprechenden Zuordnung der einzelnen Darlehen auf die vier Eigentumswohnungen hat das FG die geltend gemachten Darlehenszinsen (nur) im Verhältnis der unterschiedlich genutzten Gebäude-Wohnflächen zum Abzug zugelassen.

2. Auch haben die Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) in Gestalt einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder eines offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehlers des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) nicht dargelegt. Eine solche Abweichung wie auch ein erheblicher Rechtsanwendungsfehler liegen überdies nicht vor (s. auch zu 1.).

3. Letztlich rügen die Kläger die in der (vermeintlich) unzutreffenden Rechtsanwendung liegenden materiell-rechtlichen Fehler des FG-Urteils, also dessen inhaltliche Richtigkeit, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1543 Nr. 9
CAAAB-55300