BFH Beschluss v. - IV B 241/03

Büroraum in einem Einfamilienhaus als wesentliche Betriebsgrundlage

Gesetze: EStG §§ 15, 21

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

Offenbar hielt es der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom VIII R 11/99 (BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621) noch für möglich, dass „Allerweltsgebäude” keine wesentliche Betriebsgrundlage eines Dienstleistungsunternehmens darstellen (vgl. HG, Deutsches Steuerrecht 2000, 1865, 1866). So ist auch das vom Finanzgericht zitierte Urteil vom VIII R 71/98 (BFH/NV 2001, 894) zu verstehen, in dem der VIII. Senat einer Differenzierung zwischen einem „alle Anforderungen an ein für den Betrieb der GmbH erfüllendes Verwaltungsgebäude” einerseits und einem „einfachen Einfamilienhaus” zugestimmt hat.

Möglicherweise ist aber die jüngere Rechtsprechung darüber hinausgegangen, indem sie nunmehr jedes angemietete Gebäude oder auch jeden angemieteten Gebäudeteil als wesentliche Betriebsgrundlage ansieht, wenn das Unternehmen eine solche Räumlichkeit benötigt (vgl. etwa , BFH/NV 2003, 41; vom IX R 43/01, BFH/NV 2003, 910; vom VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).

Der Streitfall bietet Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein Büroraum in einem Einfamilienhaus auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, wenn das Unternehmen der GmbH auch von einem in einem Privatraum stehenden Schreibtisch aus betrieben werden könnte.

Fundstelle(n):
QAAAB-55288