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Einkommensteuer; | Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (§ 16 EStG)
Für die Frage, ob beim Betriebsübergeber ein Veräußerungsgewinn entstanden ist, muß das vereinbarte Entgelt einheitlich dem Buchwert des Betriebs gegenübergestellt werden. Beim Betriebsübergeber entsteht somit weder ein Gewinn noch ein Verlust, wenn der Betrieb im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen wird und dabei ein ,,Veräußerungserlös'' vereinbart wird, der niedriger als der Buchwert des Kapitalkontos des Betriebs ist. Eine unterschiedliche Behandlung des Geschäfts beim Betriebsübergeber und beim Betriebsübernehmer, nämlich als einheitliches entweder entgeltliches oder unentgeltliches Geschäft beim Betriebsübergeber und als teilentgeltliches Geschäft beim Betriebserwerber mit der Folge, daß dieser die Buchwerte der übernommenen WG nur anteilig fortführt und im übrigen seine Aufwen...