Bei einer als Arbeitsmittel anerkannten
PC-Anlage ist § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zwar grds. anwendbar, er setzt aber
voraus, dass das Wirtschaftsgut im Falle technischer Abnutzung durch eine
Substanzbeeinträchtigung, im Falle wirtschaftlicher Abnutzung durch
andere, i. d. R. marktbedingte Umstände eine Wertminderung erfährt,
die über das gewöhnliche, mit dem Einsatz des Wirtschaftsguts zur
Erzielung von Einkünften verbundene Maß hinausgeht und eine
Beeinträchtigung der Nutzung zur Folge hat, wobei der Steuerpflichtige die
objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den Abzug der
Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen. Danach reicht
es nicht aus, wenn lediglich neue Software auf einem PC mit größerer
Kapazität installiert werden soll, denn die nach wie vor mögliche
Nutzung des alten PC werde dadurch nicht
beeinträchtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-55265
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.09.1999 - 5 K 1759/99
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