Die Alkopopsteuer ist eine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchsteuer.
Die Verfolgung gesundheitspolitischer Lenkungsziele durch eine Verbrauchsteuer ist auch dann legitim, wenn hierdurch die
Beachtung eines bestehenden Verbots nach dem Jugendschutzgesetz unterstützt werden soll.
In der typisierenden Unterscheidung der Besteuerung von branntweinhaltigen Alkopops und solchen auf Bier- oder Weinbasis
nach der geschmacklichen Wahrnehmbarkeit des Alkoholzusatzes liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Die Erhebung der Alkopopsteuer hat weder eine berufsregelnde Tendenz noch berührt sie den Schutzbereich der Eigentumsgarantie.
Fundstelle(n): SAAAB-55205
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.04.2005 - 4 V 481/05 A (VAP)
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