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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 5026/03 Z

Gesetze: KN 2106 KN 3004 ZK Art. 12 VO (EG) Nr. 1777/2001

Tarifierung von Husten- und Bronchialtee

Leitsatz

  1. Ein Husten- und Bronchialtee ist nicht als Arzneimittel, sondern als Lebensmittelzubereitung einzureihen, wenn Grundlage des Tees weder eine chemisch definierte Substanz oder Substanzgruppe noch ein Pflanzenextrakt als aktive Wirkstoffe, sondern nur eine genau definierte und dosierte Mischung von Pflanzenteilen ist.

  2. Der Hinweis auf die Wirkung gegen Erkältungskrankheiten und die enthaltenen Pflanzenteile auf der Verpackung beinhaltet zudem nicht die erforderlichen Angaben zu spezifischen Krankheiten und Wirkstoffkonzentration.

Fundstelle(n):
IAAAB-55204

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2005 - 4 K 5026/03 Z

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