Fortsetzunge des Einspruchsverfahrens - Ruhen des Finanzgerichtsverfahrens - Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei der
Vermögensteuer
Leitsatz
1) Die Entscheidung des FA, ein die Vermögensbesteuerung auf den betreffendes Einspruchsverfahren fortzusetzen, ist
ermessensgerecht, wenn zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zwar noch weitere Verfahren beim BVerfG und BFH anhängig sind,
aus bereits ergangenen Entscheidungen dieser Gerichte sich jedoch ergibt, dass das mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Vermögensteuerrecht
bis zum weiterhin anwendbar sein soll.
2) Die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens kommt bei dieser Entscheidungslage ebenfalls nicht in Betracht.
3) Der Halbteilungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn die steuerliche Gesamtbelastung in der Nähe einer hälftigen Teilung
zwischen öffentlicher und privater Hand liegt. Vergleichsmaßstab ist die Summe aus Einkommensteuer und Vermögensteuer im Verhältnis
zum Gesamtbetrag der Einkünfte, wobei Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht in den Belastungsvergleich
einzubeziehen sind.
Fundstelle(n): OAAAB-55202
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 21.02.2002 - 3 K 8159/98 VSt
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