Mündliche Verhandlung und Sachentscheidung in Abwesenheit des Klägers
Geschäftsführerhaftung
Tilgungsquote
Haftung
Leitsatz
1. Das Gericht ist an der Durchführung der mündlichen Verhandlung und einer Entscheidung zur Sache in Abwesenheit des ordnungsgemäß
geladenen Klägers nicht gehindert, wenn dieser von dem als Entschuldigung für sein Fernbleiben angeführten Wintereinbruch
nicht überrascht worden ist.
2. Der Schaden des Fiskus, für den der Geschäftsführer durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, besteht in
der Differenz zwischen der anteiligen Befriedigung der Forderung der übrigen Gläubiger (Tilgungsquote) und der anteiligen
Befriedigung des Finanzamts.
3. Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung des Finanzamts, die für die Berechnung der Tilgungsquote benötigten Daten zu
liefern, nicht nach, ist eine Schätzung der Quote auf 60 % nicht zu beanstanden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt wurde.
Fundstelle(n): IAAAB-55188
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.02.2005 - 2 K 261/01
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