Keine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Zinseinnahmen persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen
Leitsatz
Die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in § 32c Abs. 2 Satz 1 EStG erstreckt sich nicht auf Zinseinnahmen des persönlich
haftenden Gesellschafters einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen, die zwar zu den gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören, jedoch weder bei dem Gesellschafter der Gewerbsteuer unterlegen haben noch in den Anwendungsbereich
der Ausnahmeverweisung auf § 8 Nr. 4 GewStG fallen.
Eine rückwirkende Einbeziehung derartiger Zinseinnahmen in eine ggf. erforderliche verfassungsgemäße Neuregelung des § 32c
EStG erscheint nach der Zielsetzung des Gesetzgebers ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 880 EFG 2005 S. 880 Nr. 11 GAAAB-55180
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2005 - 1 K 897/00 E
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