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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 897/00 E EFG 2005 S. 880

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG § 32c Abs. 1, EStG § 32c Abs. 2 Satz 1, GewStG § 7, GewStG § 8 Nr. 1, GewStG § 8 Nr. 4

Keine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Zinseinnahmen persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen

Leitsatz

  1. Die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in § 32c Abs. 2 Satz 1 EStG erstreckt sich nicht auf Zinseinnahmen des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen, die zwar zu den gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören, jedoch weder bei dem Gesellschafter der Gewerbsteuer unterlegen haben noch in den Anwendungsbereich der Ausnahmeverweisung auf § 8 Nr. 4 GewStG fallen.

  2. Eine rückwirkende Einbeziehung derartiger Zinseinnahmen in eine ggf. erforderliche verfassungsgemäße Neuregelung des § 32c EStG erscheint nach der Zielsetzung des Gesetzgebers ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 880
EFG 2005 S. 880 Nr. 11
GAAAB-55180

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2005 - 1 K 897/00 E

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