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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 4425/97 E EFG 2005 S. 843

Gesetze: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG § 17 Abs. 2 Satz 1AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2GmbHG § 15 Abs. 4

Tatsächliche Durchführung einer Erwerbstreuhandvereinbarung

Leitsatz

  1. Eine vor Gründung einer GmbH privatschriftlich vereinbarte Erwerbstreuhand für Geschäftsanteile ist unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit steuerlich unbeachtlich, wenn die Treuhandvereinbarung nicht tatsächlich durchgeführt wird.

  2. Der Verkauf der der Treuhandvereinbarung unterliegenden Anteile an den Treuhänder kann in diesem Fall weder zu abziehbaren Finanzierungsaufwendungen noch zu Anschaffungskosten mit der Folge eines Verlustes bei einer späteren Anteilsveräußerung führen.

  3. Einzahlungen der Treugeber auf die Stammeinlage erhöhen als nicht abziehbarer Drittaufwand nicht die Anschaffungskosten des Treuhänders.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 843
EFG 2005 S. 843 Nr. 11
FAAAB-55176

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.12.2002 - 16 K 4425/97 E

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