Tatsächliche Durchführung einer Erwerbstreuhandvereinbarung
Leitsatz
Eine vor Gründung einer GmbH privatschriftlich vereinbarte Erwerbstreuhand für Geschäftsanteile ist unabhängig von ihrer
zivilrechtlichen Wirksamkeit steuerlich unbeachtlich, wenn die Treuhandvereinbarung nicht tatsächlich durchgeführt wird.
Der Verkauf der der Treuhandvereinbarung unterliegenden Anteile an den Treuhänder kann in diesem Fall weder zu abziehbaren
Finanzierungsaufwendungen noch zu Anschaffungskosten mit der Folge eines Verlustes bei einer späteren Anteilsveräußerung führen.
Einzahlungen der Treugeber auf die Stammeinlage erhöhen als nicht abziehbarer Drittaufwand nicht die Anschaffungskosten des
Treuhänders.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 843 EFG 2005 S. 843 Nr. 11 FAAAB-55176
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.12.2002 - 16 K 4425/97 E
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