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Keine Zulage für Altenwohnheim bei Abschluss von Heimverträgen
Für die Frage, ob ein Pflegewohnheim für Senioren zulagenbegünstigt ist, ist entscheidend, ob der von den Senioren jeweils geschlossene Vertrag durch die Überlassung von Wohnraum oder die daneben angebotenen Dienstleistungen geprägt wird. Kein „Dienen zu Wohnzwecken” liegt vor, wenn den Senioren neben dem reinen Wohnraum zahlreiche andere Dienstleistungen wie Nutzung vom Gemeinschaftsanlagen, Reinigung der Zimmer und der Bettwäsche, Vollverpflegung, Beratung in sozialrechtlichen und sozialen Fragen, Kultur- und Freizeitangebote, Fahr- und Begleitdienste, von der Pflegestufe abhängige Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege angeboten werden und der überwiegende Anteil des Entgelts nicht für die Kosten des Wohnens, sondern für andere Dienstleistungen aufgebrach...