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Investitionszulagensatz bei Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission
Für ein zulagenbegünstigtes Gebäude, für das im Oktober 1999 der Bauantrag gestellt, mit den Erdbauarbeiten im Februar 2000 begonnen, der Bauerrichtungsvertrag im März 2000 abgeschlossen und das im Oktober 2000 fertiggestellt worden ist, ist Investitionszulage nur in Höhe von 10 v. H. zu gewähren. Der Investor konnte bei Beginn der Bauarbeiten nicht darauf vertrauen, dass er einen Anspruch auf Investitionszulage zu einem Zulagensatz in Höhe von 12,5 v. H. haben würde, da § 2 InvZulG 1999 insgesamt, aber auch § 2 Abs. 6 i. d. F. des StBereinG vom 22. 12. 1999 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission standen und die Genehmigung erst nach Fertigstellung des Gebäudes erteilt wurde.