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Nachträgliche Vertragsänderung
Wird der Kauf- und Werkvertrag über ein noch zu errichtendes Einkaufszentrum nachträglich insoweit geändert, dass für die Bemessung des Kaufpreises von einer gegenüber dem ursprünglichen Vertrag erhöhten erzielbaren Jahresmiete ausgegangen wird, liegt in der Kaufpreiserhöhung eine zusätzlich gewährte Leistung i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Die Kaufpreisanpassung begründet einen weiteren Steueranspruch des Steuergläubigers und lässt diesen in Höhe des im Zeitpunkt seiner Verwirklichung geltenden Steuersatzes entstehen.