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Steuerfreiheit bei richtlinienkonformer Auslegung
Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Umsätze von der Mehrwertsteuer befreit sind und die weder von einer in der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Steuerbefreiung gedeckt noch nach einer in ihr vorgesehenen Abweichung zulässig sind, verstoßen gegen Art. 2 der Richtlinie. Die Richtlinie 77/388/EWG regelt die Steuerbefreiungen abschließend. Diese Richtlinie ermächtigt den nationalen Gesetzgeber nicht, Umsätze, wie sie im Zusammenhang mit Umwandlungen nach dem LwAnpG vorkommen, von der Umsatzsteuer freizustellen. Nationale Rechtsvorschriften sind richtlinienkonform auszulegen. Ergibt sich eine Rechtsfolge (hier: Steuerfreiheit von Umsätzen) sowohl aus einer richtlinienkonformen Norm (hier: § 4 UStG) als auch aus einer richtlinienwidrigen (hier: § 67 Abs. 1 LwAnpG), ist die richtlinienkonforme Bestimmung anzuwenden, mit der Folge, dass da...