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Kursgewinn aus Veräußerung eines Wandeldarlehens steuerpflichtig
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der in der Zeit zwischen der Gewährung eines (mit dem Recht auf Wandlung des Darlehens in eigene Aktien des Darlehensnehmers ausgestatteten) sog. Wandeldarlehens und der Veräußerung eines Teils des Wandeldarlehens entstandene Kursgewinn in der durch die Veräußerung realisierten Höhe als sog. Marktrendite zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.