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Verpächterwahlrecht bei Wegfall der personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung
Lagen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und zugleich einer Betriebsverpachtung im Ganzen vor und entfallen sodann die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, „lebt” in diesem Moment das Verpächterwahlrecht (wieder) „auf”. Das gilt auch für den Fall der unechten Betriebsaufspaltung und auch dann, wenn nicht die sachlichen, sondern die personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung entfallen.