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Kein Gestaltungsmissbrauch bei Zwischenschaltung einer GmbH beim gewerblichen Grundstückskauf
Grundstücksaktivitäten einer GmbH sind dem Steuerpflichtigen bei der Überprüfung der Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels nicht zuzurechnen. Die Zwischenschaltung einer GmbH in Grundstücksaktivitäten ist aufgrund beachtlicher wirtschaftlicher Gründe nicht rechtsmissbräuchlich i. S. von § 42 AO, wenn die Wahl dieser Rechtsform der Minimierung des persönlichen Haftungsrisikos des Steuerpflichtigen dient. Grundstücksverkäufe einer nicht rechtsmissbräuchlich zwischengeschalteten GmbH können bei der Überprüfung der Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen nicht als so genannte Zählobjekte berücksichtigt werden.