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Anforderungen an „schriftliche” (Gesamt-)Pensionszusage
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 dahin auszulegen ist, dass eine steuerliche Pensionsrückstellung nur dann zulässig ist, wenn alle vertraglich gestaltbaren Einzelheiten des Pensionsanspruchs schriftlich niedergelegt sind. Eine gegenüber der gesamten Arbeitnehmerschaft abgegebene Pensionszusage (Gesamtzusage) wird wirksam, wenn sie der Belegschaft in geeigneter Form, z. B. durch Aushang am „schwarzen Brett” des Betriebs, zur Kenntnis gebracht wird.