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Umfang des Nachprüfungsvorbehalts und Änderung von Folgebescheiden
Der Vorbehalt der Nachprüfung umfasst den ganzen Bescheid. Deshalb kann ein unter diesem Vorbehalt stehender Bescheid umfassend sowohl aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung als auch aufgrund besserer tatsächlicher Erkenntnis ohne Einschränkung aufgehoben oder geändert werden. Die Verpflichtung des Finanzamts aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderung des Folgebescheids wird nicht dadurch eingeschränkt, dass es einen vorausgegangenen Grundlagenbescheid, der durch einen nachfolgenden und fristgerecht in den Folgebescheid umgesetzten Grundlagenbescheid geändert worden ist, nicht in der richtigen Weise oder verspätet in den Folgebescheid übernommen hat.