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OFD Frankfurt/M. 31.01.1995 S 0171 A 51 St II 12

Körperschaftsteuer; | Gemeinnützigkeit von kommunalen Kinos e. V.

Die Gemeinnützigkeit kommunaler Kinos ist zu bejahen, wenn bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllt sind. Wichtig ist z. B., ob ein kommunaler Kinoverein öffentliche Zuschüsse erhält, ob er in die gesamte Kulturarbeit der Kommune integriert ist, ob sich das Programm inhaltlich, konzeptionell und formal von etwa vorhandenen gewerblichen Kinos am Ort unterscheidet, ob die Filme in bestimmten Sachzusammenhängen gezeigt und ob sie inhaltlich aufbereitet werden, z. B. durch begleitende Vorträge. Dabei reicht es aus, wenn ein kommunaler Kinoverein einige der genannten Kriterien erfüllt. Auf die künstlerische Qualität der einzelnen gezeigten Filme kommt es nicht an. Die Mitgliedschaft eines kommunalen Kinos in der Arbeitsgruppe für kommunale Filmarbeit e. V. oder eine gutachtliche Stellungnahme de...

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