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Sozialrecht | Vomhundertsatz der verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat mit Bek. v. (BAnz Nr. 105 v. S. 8633) den Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis der verfügbaren Standardrente in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, mit Wirkung v. an auf 88,10 v. H. festgesetzt.