BFH Beschluss v. - IV B 181/03

Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Gesetze: FGO § 155; ZPO § 240

Instanzenzug:

Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Ihre nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 (Streitjahr) wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig ab.

Dagegen erhob der Kläger, seinerzeit noch bestellter Steuerberater, auch im Namen der Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Nach fristgemäßer Begründung des Rechtsmittels wurde über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts A vom das Insolvenzverfahren eröffnet.

1. Das Verfahren der Klägerin (zu 1.) war gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen, da nur ihr Verfahren entscheidungsreif ist.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hinsichtlich des Klägers (zu 2.) gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und hinsichtlich der Klägerin (zu 1.) gemäß § 155 FGO i.V.m. § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen. Die Klägerin (zu 1.) hat das Verfahren inzwischen aufgenommen. Hinsichtlich des Klägers (zu 2.) haben hingegen auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) mitgeteilt, dass sie das Beschwerdeverfahren nicht aufnehmen.

2. Angesichts dieser Äußerungen erscheint es zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren des Klägers (zu 2.) in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) zu löschen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI R 26/02, BFH/NV 2005, 237; vom IV B 209/03, BFH/NV 2004, 966, und vom VII B 46/91, BFH/NV 1992, 400), da dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiss ist.

Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nicht. Sie bewirkt lediglich, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 237; vom V B 135/91, BFH/NV 1994, 186, und in BFH/NV 1992, 400).

Die Unterbrechung des Verfahrens dauert solange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 237, und vom XI B 17/01, BFH/NV 2004, 1285).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1360 Nr. 8
UAAAB-54870