BFH Beschluss v. - XI B 182/03

Verzicht auf Ruhegeldansprüche gegen Abfindung

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1a, § 34

Instanzenzug:

Gründe

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der außertariflich entlohnt wurde, machte sein Arbeitgeber das Angebot, auf seine Ruhegeldansprüche gegen eine Abfindung von 127 981 DM teilweise zu verzichten. Der Kläger nahm das Angebot an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) besteuerte den Betrag mit dem regulären Steuersatz. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass der Kläger nicht unter Druck gehandelt habe, dass die Abfindung nicht auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhe, dass der Verzicht auf einen künftig entstehenden Pensionsanspruch keine Entschädigung sei und dass eine Entschädigung verlange, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werde.

Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend:

1. Das FG habe einen Beweisantrag übergangen und die Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweggenommen; es habe zur Frage des erheblichen Drucks den Kläger nicht befragt. Die neutrale Diktion der Änderungsvereinbarung habe keine Schlüsse auf einen fehlenden Interessengegensatz erlaubt. Die Beweiserhebung sei nicht von einem förmlichen Antrag einer Partei abhängig. Auf eine weitere Sachverhaltsermittlung seitens des FG sei nicht verzichtet worden.

2. Es sei unklar, ob eine neue Rechtsgrundlage allein deshalb zu verneinen sei, weil der Anstellungsvertrag noch bis zum Erreichen des Pensionsalters fortgeführt werde, und ob das (BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748) in diesem Sinne zu verstehen sei.

3. Auch zu der Frage, ob eine Teilabfindung eine Entschädigung sein könne, sei eine Äußerung des BFH erforderlich.

4. Unklar sei, ob dem Leitsatz des Urteils vom XI R 51/00 (BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516) entsprechend die kapitalisierte Abfindung von Versorgungsansprüchen tatsächlich keine Entschädigung mehr sein könne.

5. Schließlich seien die Ausführungen auf S. 8 letzter Absatz des Urteils unvollständig und unverständlich; das begründe einen Verfahrensmangel.

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (, BFH/NV 2004, 979). Daran fehlt es. Angesichts des Umstandes, dass das FG die Ablehnung der Klage auf mehrere Gründe gestützt hatte, hätten die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der unterlassenen Beweisaufnahme (Nichtvernehmung des Klägers zur Frage des erheblichen Drucks) darlegen müssen.

Auch die Rüge, dass die Erläuterungen im letzten Absatz auf S. 8 des FG-Urteils nicht verständlich seien und dass diese Ausführungen daher einen Verfahrensmangel begründeten, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Auf S. 8 unter II. seines Urteils führt das FG aus, dass auch nach dem BFH-Urteil in BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516 die Teilabfindung nicht als begünstigte Entschädigung beurteilt werden könne. Die sich daran anschließenden Erläuterungen (letzter Absatz auf S. 8 des FG-Urteils) sind in der Tat nur schwer verständlich. Sie begründen aber entgegen der Auffassung der Kläger keinen Verfahrensmangel und sind letztlich auch nicht entscheidungserheblich. Es handelt sich offenbar lediglich um eine Erläuterung des vom FG in der mündlichen Verhandlung gemachten Hinweises (vgl. Schreiben des ), der aber für das materielle Ergebnis der Klage ohne Bedeutung ist.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO ist die Revision auch zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Frage der Teilabfindung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis geklärt. Eine weitere Entscheidung ist nicht notwendig.

Nach dem (BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181) setzt die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird. In dem Urteil vom XI R 36/01 (BFH/NV 2002, 1144) hat der Senat entschieden, dass die entgeltliche Herabsetzung einer Pensionszusage ohne weitere Änderung des Dienstverhältnisses nicht zu einer steuerbegünstigten Abfindung führt. Und in dem BFH-Urteil in BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748 heißt es: „Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (, BFH/NV 2000, 1195; vom XI R 7/00, BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541; in BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; in BFH/NV 2002, 1144) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird. Eine Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.”

Auch die Frage, ob der zu dem Urteil in BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516 formulierte Leitsatz 2 zu weit gefasst sei, ist keine Frage, aus der sich die grundsätzliche Bedeutung ergeben könnte. Nach Auffassung der Kläger könne der Leitsatz für den unvoreingenommenen Leser so verstanden werden, als ob Abfindungen von Pensionsansprüchen unter keinen Umständen Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein könnten. Darauf kommt es aber letztlich nicht an; entscheidend ist allein, ob das Urteil selbst Anlass zu einer erneuten Überprüfung gibt. Das aber ist nicht der Fall; der Senat hat in dem Urteil zutreffend darauf abgestellt, dass die Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers dem Grunde nach unangetastet blieb und dass lediglich für einen zeitlich begrenzten Zeitraum die Zahlungsmodalität für den Versorgungsanspruch geändert wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1283 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1686
BAAAB-54846