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BVerwG 31.03.1995 8 C 31/93

Wohngeld; | Einkommensermittlung _ Abzug von Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach § 12a WoGG

Für den Abzug von Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich zugrunde zu legenden Jahreseinkommens genügt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Grunde nach. Auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kommt es - anders als im Familienrecht - nicht an. Unterschreiten Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen den jeweiligen für den Empfänger der Unterhaltsleistungen vorgesehenen Höchstabzugsbetrag des § 12a WoGG, können nur die niedrigeren tatsächlichen Unterhaltszahlungen bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung abgesetzt werden. Ist der Unterhaltsleistende mehr als nur einer Person gegenüber gesetzlich dem Grunde nach unte...

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