Haftung für Umsatzsteuer 1994 bis 1996 (nebst Zinsen und Säumniszuschlägen) der X… GmbH
Leitsatz
1) Ein bereits ergangener Haftungsbescheid steht dem Erlass eines weiteren Haftungsbescheids (nur) dann nicht entgegen, wenn
dieser aufgrund eines anderen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhalts ergeht, der Gegenstand eines selbständigen, durch
den ursprünglichen Haftungsbescheid nicht erfassten Haftungsanspruchs ist.
2) Für den Umsatzsteuerjahresanspruch ist ein ergänzender Haftungsbescheid unzulässig, der ebenfalls an die vorsätzliche oder
grob fahrlässige Abgabe der unzutreffenden Jahreserklärung anknüpft. Entsprechendes gilt für die Haftungsinanspruchnahme einer
bestimmten USt-Vorauszahlung aufgrund der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Abgabe einer unzutreffenden USt-Voranmeldung.
3) Für die Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids ist unerheblich, ob der erste Haftungsbescheid bestandskräftig
geworden ist und ob das FA nach den Vorschriften §§ 129, 130,131 AO oder im Wege einer Verböserung nach § 367 Abs. 2 Satz
2 AO die Haftungssumme im ersten Bescheid hätte erhöhen dürfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1009 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1933 GAAAB-54798
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