Keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs durch Auswechslung auf der Käuferseite
Grunderwerbsteuer 1999
Leitsatz
1) § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt voraus, dass die Beteiligten den Erwerbsvorgang tatsächlich rückgängig machen.
2) § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegt nicht vor, wenn der Käufer das Grundstück in der Weise in der Hand hält, dass er und nicht
der Verkäufer über den anschließenden Verkauf bestimmt. Dies kann insbesondere bei einer Auswechslung der Personen auf der
Käuferseite der Fall sein, etwa wenn der neue Käufer eine dem bisherigen Käufer nahe stehende Person ist.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1213 Nr. 15 IAAAB-54793
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FG Münster, Urteil v. 26.01.2004 - 8 K 2328/01 GrE
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