Zurechnung des Gebäudes nach Erbbaurechtsbestellung
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1) Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet, ist grunderwerbsteuerpflichtig gemäß
§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.
2) Grundsätzlich erfasst dieser Erwerbsvorgang auch die bei Bestellung bereits aufstehenden Gebäude.
3) Ausnahmsweise ist ein bei Erbbaurechtsbestellung bereits vorhandenes Gebäude weiter dem Grundstückseigentümer zuzurechen,
wenn er eine Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG zurückbehält.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1291 Nr. 21 EFG 2005 S. 1071 Nr. 13 OAAAB-54791
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FG Münster, Urteil v. 10.03.2005 - 8 K 1610/04 GrE
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