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FG Münster Urteil v. - 8 K 1610/04 GrE EFG 2005 S. 1071 Nr. 13

Gesetze: GrEStG § 2 Abs 2 Nr 1, GrEStG § 1 Abs 2, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1

Grunderwerbsteuer:

Zurechnung des Gebäudes nach Erbbaurechtsbestellung

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1) Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet, ist grunderwerbsteuerpflichtig gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.

2) Grundsätzlich erfasst dieser Erwerbsvorgang auch die bei Bestellung bereits aufstehenden Gebäude.

3) Ausnahmsweise ist ein bei Erbbaurechtsbestellung bereits vorhandenes Gebäude weiter dem Grundstückseigentümer zuzurechen, wenn er eine Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG zurückbehält.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1291 Nr. 21
EFG 2005 S. 1071 Nr. 13
OAAAB-54791

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FG Münster, Urteil v. 10.03.2005 - 8 K 1610/04 GrE

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