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Wettbewerbsrecht; | Verkauf unter Einstandspreis im Einzelhandel
Angebote von Waren zu Preisen unter dem Einstandspreis können nicht nur dann als unbillige Behinderung zu werten sein, wenn sie zum Zweck des Verdrängungswettbewerbs eingesetzt werden, sondern auch dann, wenn das Verhalten geeignet ist, in Ausnutzung der Marktmacht durch Behinderung kleiner und mittlerer Wettbewerber deren Betätigungsmöglichkeiten auf dem betreffenden Markt und damit die strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb nachhaltig zu beeinträchtigen. Ein solches Verhalten liegt nicht vor, wenn ein großes Einzelhandelsunternehmen für Unterhaltungselektronik wiederholt für aktuelle Tonträger mit Preisen wirbt, die unter seinem eigenen Großhandels-Einstandspreis liegen ().