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FG Münster Urteil v. - 6 K 5400/01 E EFG 2005 S. 1186 Nr. 15

Gesetze: EStG § 12 Nr 1 Satz 2, EStG § 9 Abs 1 Satz 1

Werbungskosten:

Aufwendungen für psychologische Seminare

Leitsatz

1) Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, sind Kosten der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

2) Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung von Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren liegt bei Steuerpflichtigen, deren Beruf nicht die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, nur vor, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologischen Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis entsprechend homogen zusammengesetzt ist.

3) Aufwendungen eines angestellten Diplom-Kaufmanns und einer angestellten Apothekerin für Seminare von Claas Bahr im Zentrum für Persönlichkeitsentwicklung sind keine Werbungskosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1183 Nr. 20
EFG 2005 S. 1186 Nr. 15
DAAAB-54786

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FG Münster, Urteil v. 08.06.2004 - 6 K 5400/01 E

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