1) Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom
Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, sind
Kosten der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.
2) Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung von Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren liegt
bei Steuerpflichtigen, deren Beruf nicht die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung
anderer Menschen ist, nur vor, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologischen Wissen vermittelt
wird und der Teilnehmerkreis entsprechend homogen zusammengesetzt ist.
3) Aufwendungen eines angestellten Diplom-Kaufmanns und einer angestellten Apothekerin für Seminare von Claas Bahr im Zentrum
für Persönlichkeitsentwicklung sind keine Werbungskosten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1183 Nr. 20 EFG 2005 S. 1186 Nr. 15 DAAAB-54786
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