Wirksamkeit einer nachträglichen Rechnungsberichtigung
Leitsatz
1. Die Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf einer Rechnung ist beim Grundstücksverkauf als einseitiges Rechtsgeschäft
nicht der Form des § 313 Satz 1 BGB unterworfen.
2. Zur Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigungserklärung muss aus ihr nur - notfalls durch Auslegung - hervorgehen, dass der
leistende Unternehmer über seine Leistung statt mit dem ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrag nunmehr nur noch mit dem berechtigten
Steuerausweises abrechnen will.
3. Die Berichtigungserklärung ist eine einseitige Gestaltungserklärung und hängt daher in ihrer Wirksamkeit weder von der
Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Käufer noch vor der Rückzahlung der abgezogenen Vorsteuer an das Finanzamt ab.
4. Steht fest, dass die Rechnungsberichtigung zu Recht erfolgte, wird bereits dadurch die Berichtigungspflicht des Rechnungsempfänger
nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG ausgelöst.
Fundstelle(n): TAAAB-54785
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.02.2005 - 6 K 1802/01
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