Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum an einem Arzneimittelrecht und einer Warenzeichenlizenzen
Leitsatz
1. Die Arzneimittelzulassung als öffentlich-rechtliche Befugnis, die als unselbstständiges Hilfsrecht den jeweiligen Inhaber
zur Ausübung des privatrechtlichen Herstellungs- und Vertriebsrechts berechtigt, ist ebenso wie das Warenzeichen, das die
Herkunftsfunktion des Wirtschaftsguts schützt und insbesondere die zivilrechtliche Berechtigung zur Herstellung und zum Inverkehrbringen
des Wirtschaftsguts beinhaltet, ein zeitlich begrenzt nutzbares immaterielles Wirtschaftsgut von wirtschaftlichem Wert, das
gem. § 5 Abs. 2 EStG im Zeitpunkt der Anschaffung zu aktivieren ist.
2. Der wirtschaftliche Wert der Arzneimittelzulassung liegt im Zeit- und Kostenvorteil des Erwerbers, der ein Arzneimittel
auf den Markt zu bringen beabsichtigt.
3. Beim Kauf einer Arzneimittelzulassung vom bisherigen Inhaber liegt frühestens im Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige beim
Bundesgesundheitsamt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Erwerber in die Rechtsstellung des bisherigen Zulassungsinhaber
eintritt, die Übertragung der Berechtigung aus der Arzneimittelzulassung vor.
4. Bei der Arzneimittelzulassung handelte es sich um ein unselbstständiges im öffentlichen Recht wurzelndes Hilfsrecht, das
nur zusammen mit der zivilrechtlichen Befugnis übertragen werden kann, sodass die wirksame Übertragung der Arzneimittelzulassung
frühestens mit der Übertragung des zivilrechtlichen Vermögensrechtes erfolgt.
Fundstelle(n): KAAAB-54775
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.12.2004 - 4 K 2565/01
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