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FG München Beschluss v. - 1 V 885/05 EFG 2005 S. 1199 Nr. 15

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, AO 1977 § 233a, SolZG § 1 Abs. 5

Ansatz von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1995

Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für Nachzahlungszinsen und Solidaritätszuschlag

Einkommensteuer

Solidaritätszuschlag

Zinsen zur Einkommensteuer

Leitsatz

1. Auch im Jahr 1995 war für Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren ein vergleichbares Vollzugsdefizit gegeben, wie es das in den Jahren 1997 und 1998 festgestellt hat. Der Senat hält es indes für das Jahr 1995 für ausgeschlossen, dass das BVerfG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, die das Jahr 1995 mit umfasst und innerhalb der die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG wegen des rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebots noch anzuwenden ist.

2. Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid.

3. Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1199 Nr. 15
WAAAB-54771

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Beschluss v. 27.04.2005 - 1 V 885/05

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