Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Schenkungsteuer
Leitsatz
Aus einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung ergibt sich, dass es für den Wegfall des Freibetrags nach
§ 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG bereits ausreicht, wenn einzelne, mitunter sogar lediglich eine einzige von mehreren wesentlichen
Betriebsgrundlagen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist veräußert oder in das Privatvermögen übertragen wird, auch wenn
der Wortlaut von § 13 Abs. 2a Sätze 2 und 3 ErbStG nahelegt, dass nur die Veräußerung usw. aller wesentlicher Betriebsgrundlagen
freibetragsschädlich sei. Demgemäß wurden im Streitfall die innerhalb der Behaltensfrist vollzogene Übertragung von Betriebsgrundstücken
einer KG auf die Kommanditisten und die anschließende Einlage in eine vermögensverwaltende (beteiligungsidentische) GbR als
freibetragsschädlich hinsichtlich der zuvor erfolgten Schenkung von Kommanditanteilen gewürdigt.
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 9/2005 S. 8 EFG 2005 S. 1142 Nr. 14 INF 2005 S. 485 Nr. 13 KÖSDI 2005 S. 14782 Nr. 9 MAAAB-54770
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FG des Saarlandes, Urteil v. 26.04.2005 - 2 K 270/01
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