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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 270/01 EFG 2005 S. 1142 Nr. 14

Gesetze: ErbStG 1991 § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2, ErbStG 1991 § 13 Abs. 2a S. 2, ErbStG 1991 § 13 Abs. 2a S. 3, ErbStG 1991 § 13 Abs. 2a S. 4, ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Schenkungsteuer

Leitsatz

Aus einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung ergibt sich, dass es für den Wegfall des Freibetrags nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG bereits ausreicht, wenn einzelne, mitunter sogar lediglich eine einzige von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist veräußert oder in das Privatvermögen übertragen wird, auch wenn der Wortlaut von § 13 Abs. 2a Sätze 2 und 3 ErbStG nahelegt, dass nur die Veräußerung usw. aller wesentlicher Betriebsgrundlagen freibetragsschädlich sei. Demgemäß wurden im Streitfall die innerhalb der Behaltensfrist vollzogene Übertragung von Betriebsgrundstücken einer KG auf die Kommanditisten und die anschließende Einlage in eine vermögensverwaltende (beteiligungsidentische) GbR als freibetragsschädlich hinsichtlich der zuvor erfolgten Schenkung von Kommanditanteilen gewürdigt.

Fundstelle(n):
BBV-Kurznachricht Nr. 9/2005 S. 8
EFG 2005 S. 1142 Nr. 14
INF 2005 S. 485 Nr. 13
KÖSDI 2005 S. 14782 Nr. 9
MAAAB-54770

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FG des Saarlandes, Urteil v. 26.04.2005 - 2 K 270/01

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