Doppelte Haushaltsführung nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub an dem Beschäftigungsort
Leitsatz
Wird eine doppelte Haushaltsführung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Erziehungsurlaub
für 14 Monate ununterbrochen und deshalb die Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort aufgegeben, wird bei anschließender
Rückkehr an den Beschäftigungsort und Wiederbegründung einer doppelten Haushaltsführung die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen erneut in Lauf gesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-54755
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 20.02.2005 - 1 K 882/02
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