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Bewertung; | Behandlung der Geschäftsguthaben ausscheidender Genossenschaftsmitglieder
Mitglieder von Genossenschaften scheiden durch Kündigung der Mitgliedschaft (§ 65 GenG) oder Tod (§ 77 GenG) aus der Genossenschaft aus. Die Mitgliedschaft endet mit dem folgenden Jahresschluß (§§ 70 Abs. 2, 77 Abs. 1 Satz 2 GenG). Daneben ist die Kündigung einzelner Geschäftsanteile zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich (§ 67b GenG). Das Geschäftsguthaben wird stets erst im Folgejahr ausgezahlt (§ 73 Abs. 2 Satz 2 GenG). Mit Vfg. v. - S 3234 - 48 - St 21 - 33 vertritt die OFD Münster für Feststellungszeitpunkte ab dem die Auffassung, daß ein Abzug der Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder sowie aus gekündigten Geschäftsanteilen nicht möglich ist. Es handelt sich nämlich ertragsteuerlich um Eigenkapital. Diese Beurteilung ist für das Bewertungsrecht bindend. Das bewertungsrechtliche Stichtagsprinzip steht dem nicht entgegen, da für den Bestand die Verhältnisse im...