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Keine Prüfungszulassung aufgrund Physikstudiums
Bei einem Physikstudium an einer Technischen Universität (in der ehemaligen DDR) handelt es sich auch dann nicht um ein Hochschulstudium i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 13. Alternative StBerG, wenn von ca. 4 000 im Rahmen des Studiums vorgesehenen Gesamtstunden ca. 580 (= 14,5 v. H.) auf den Bereich der wirtschaftswissenschaftlichen Ausrichtung entfielen. Eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer in einem VEB stellt keine nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG begünstigte nichtakademische Vorbildung dar, die mit einer kaufmännischen Ausbildung gleichwertig wäre. Eine langjährige berufliche Praxis als Steuerfachgehilfe vor dem Abschluss als Steuerfachwirt kann auf die Sieben-Jahre-Frist nicht angerechnet werden.