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Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs bei Verschmelzung
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbare Verschmelzung von zwei GmbH nicht schon bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags, sondern erst mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister i. S. des § 23 Abs. 4 GrEStG verwirklicht wird.