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Ordnungsgemäße Anzeige bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs
Eine Anzeige i. S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ist ordnungsgemäß, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch fehlende Angaben binnen einer vom Finanzamt zu setzenden angemessenen Frist nachgereicht werden.