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Freibetrag für Übertragung von Betriebsvermögen
Das bereits erloschene Recht, für eine (frühere) Übertragung von Betriebsvermögen den Freibetrag nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a. F. in Anspruch zu nehmen, lebt auch bei der Zurechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht wieder auf – unabhängig davon, aus welchen Gründen der Freibetrag für den Vorerwerb nicht beansprucht worden war. Kann der Schenker die Inanspruchnahme nicht mehr wirksam erklären, steht dieses Recht nach seinem Tod auch seinen Erben nicht zu.