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Übergangsregelung für Steuerfreiheit der Kreditvermittlung verlängert
Das BMF hat die Übergangsregelung auf Vermittlungsumsätze, die vor dem erbracht wurden bzw. werden, um ein halbes Jahr verlängert. Für diesen Übergangszeitraum wird es nicht beanstandet, wenn vor dem erbrachte Vermittlungsleistungen als steuerfrei beurteilt worden sind bzw. werden, obwohl die vom BFH geforderte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Anmerkung: Das BMF reagiert damit auf ein , nach dem eine steuerfreie Kreditvermittlung nur dann vorliegt, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Damit steht fest, dass der Leistung ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kred...