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Abfindung einer Pensionszusage
Die im Ursprungsvertrag nicht vorgesehene Abfindung einer Pensionszusage zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers durch die Übertragung der entsprechenden Ansprüche gegen eine Rückdeckungsversicherung führt nicht generell zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.