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Betriebsverfassung; | Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats
Ersatzmitglieder des Betriebsrats, die noch nicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG endgültig in den Betriebsrat nachgerückt sind, sondern lediglich gem. § 25 Abs.1 Satz 2 BetrVG ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten, haben keinen Anspruch auf Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG für geeignete Schulungsmaßnahmen. Allerdings können sie vom Betriebsrat gem. § 37 Abs. 6 BetrVG zur Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entsandt werden ().