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Einkünfteerzielungsabsicht bei unter Denkmalschutz stehendem Gutshaus
Ein unter Denkmalschutz stehendes Gutshaus mit zugehörigem Park, das nicht in abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt werden kann, fällt nicht unter den von der Rechtsprechung verstandenen Regelfall, der eine Einkunftserzielungsabsicht initiiert. Soweit für Teile des Gebäudes eine ausschließliche Selbstnutzung vorliegt, kann die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG beansprucht werden.