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BAG 04.10.1994 3 AZR 215/94

Betriebliche Altersversorgung; | zeitanteilige Kürzung einer unverfallbaren Anwartschaft

Bei der Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung sind sowohl die Zusammenhänge zwischen dieser Vereinbarung und einer allgemein für das Unternehmen geltenden Versorgungsordnung als auch der Sprachgebrauch und die Systematik des Betriebsrentenrechts zu berücksichtigen. Danach wird der Begriff ,,Mindestrente'' häufig nur den Versorgungsanspruch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalles meinen und nichts darüber besagen, ob die unverfallbare Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeitanteilig zu berechnen ist, wie es § 2 Abs. 1 BetrAVG vorsieht. Die Zusage einer davon abweichenden Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (Verzicht auf zeitanteilige Kürzung) kann i. d. R. nur dan...

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