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Umwandlung eines Bonusanspruchs in Freizeit
Arbeitnehmer, die ihren Bonusanspruch in Freizeit zur Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen umgewandelt und zusätzliche Freizeit in Anspruch genommen haben, können den umgewandelten Bonusanspruch nicht als Werbungskosten geltend machen. Durch die (teilweise) Umwandlung des Bonusanspruchs in Freizeit verzichtet der Arbeitnehmer auf Einnahmen. Entgangene Einnahmen stellen keine Aufwendungen i. S. des § 9 EStG dar.